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Die neue balearische Touristensteuer - 2.2 Grundlagen der Steuerpflicht?

Die neue balearische Touristensteuer

Touristensteuer ab dem 01. Juli 2016 European@ccounting Center of Competence® 7 08-2016 j) Wohnungen, die der Vermarktung von touristischen Aufenthalten dienen und welche die in der Gesetzgebung der Autonomen Region für dieselben vorge- schriebenen Anforderungen nicht erfüllen und somit nicht der Eintragung ge- mäß dem gültigen Tourismusgesetz unterliegen. Das Gesetz sieht vor, dass der Betreiber der touristischen Einrichtung, nachfol- gend „Stellvertreter“ genannt, die Steuern von den Steuerpflichtigen (Touristen) verlangt und einnimmt. Anschließend deklariert der Stellvertreter (Betreiber) die Steuern beim Finanzamt der Autonomen Region und führt diese ab. Zu diesem Zweck sieht das Steuergesetz zwei Formen für die Abführung der Steuern durch den Stellvertreter (Betreiber) vor: ■ ■ Die direkte Besteuerung (estimación directa) ■ ■ Die Pauschalbesteuerung (estimación objetiva) Wir beantworten hier insbesondere die Fragen, die die Pauschalbesteuerung der unter h) und j) des Art. 4 des Gesetzes aufgeführten Einrichtungen betreffen. 2.2 Grundlagen der Steuerpflicht? Besteuert wird die Bewirtschaftung von Immobilien, die als touristische Einrich- tung klassifiziert sind. Das Steuergesetz bestimmt, was eine touristische Einrich- tung ist und was nicht. In Bezug auf die Besteuerung stellt das Gesetz diesbe- züglich seine eigene Definition auf; diese muss nicht mit der Definition anderer Steuervorschriften oder Vorschriften anderer Art übereinstimmen. In diesem Sinne ist die Tatsache, dass eine bestimmte Immobilie hinsichtlich der Touristensteuer als touristische Einrichtung klassifiziert wird, nicht von der Bedingung abhängig, dass diese lt. Tourismusgesetz 8/2012 ebenso eingestuft wird. Auch die Erfüllung oder Nichterfüllung der in diesem Gesetz vorgeschrie- benen Bedingungen für die Klassifizierung als touristische Unterkunft spielen in Bezug auf die Touristensteuer keine Rolle. Die Bewirtschaftung u.a. der folgenden Einrichtungen bedingt die Pflicht des Be- treibers, eine Touristensteuer einzuheben und an die Steuerbehörde abzuführen: ■ ■ Ferienwohnungen, die in dem entsprechen­ den Register lt. Tourismus­ gesetz 8/2012 vom 9. Juli der Balearen eingetragen sind. ■ ■ Immobilien, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen: Es wer- den Dienstleistungen angeboten, die denen einer die touristische Unterbrin- gung betreibenden Firma wie ein z. B. einem Hotel oder einer Ferienwohnung Möglichkeiten der Erhebung Betroffene Einrichtungen

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